Eine Verbraucherin hatte sich für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet. Die Rechnung für die Nutzung dieses Internetportals hatte sie bezahlt, obwohl sie bei der Anmeldung angeblich von einer kostenlosen Leistung ausgegangen war. Im Prozess forderte sie diese Zahlung mit der Begründung zurück, so sehr auf den Download von kostenloser Software focussiert gewesen sei, dass sie den Preis übersehen habe.
Das Amtsgericht Fritzlar hat entschieden: Wenn die Verbraucherin so sehr auf den Download von kostenloser Software focussiert war, dass sie die Kostenhinweise auf der Seite "top-of-software.de" nicht gelesen hatte, dann ist das ein extrem unaufmerksames Verhalten. Von einem Verbraucher kann erwartet werden, dass er die Hinweise liest, die ihm gegeben werden. Aus der Sicht eines objektiven Nutzers waren die Kostenhinweise ausreichend.
Rechtsanwälte Dr. Geilhof & Kollegen, Marburg.