Ein Verbraucher hatte sich für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet. Nachdem er die Rechnung für das vertraglich geschuldete Nutzungsentgelt bekam, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der Abwehr der angeblich unberechtigten Forderung. Später wollte er die ihm für die Forderungsabwehr entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet haben.
Das Amtsgericht Mainz hat entschieden, dass dieser Anspruch aus keinem rechtlichen Grund begründet ist, weil zwischen dem Nutzer und der früheren Betreiberin des Internetportals "top-of-software.de" ein wirksamer Vertrag zustande gekommen war. Und das Einfordern eines vertraglich geschuldeten Entgelts ist nun einmal keine Rechtsverletzung. Mit deutlichen Worten äußerte sich das Amtsgericht Mainz zu der Behauptung, der Hinweis auf die anfallenden Kosten sei "versteckt" gewesen. Es entschied, dass der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit "für jeden, der des Lesens mächtig ist", überdeutlich ist.
Rechtsanwälte Mursa & Mursa, Mosbach.