Ein Minderjähriger hatte sich über eine Landingpage für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet. Nachdem er die Rechnung für das vertraglich geschuldete Nutzungsentgelt bekam, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der Abwehr der angeblich unberechtigten Forderung. Vor dem Amtsgericht Mainz forderte er Schadensersatz für die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Er berief sich darauf, in eine "Kostenfalle" getappt und getäuscht worden zu sein.
Das Amtsgericht Mainz hat die Klage abgewiesen, weil ein Anspruch auf Schadensersatz aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kam. Insbesondere hat das Amtsgericht Mainz eine Täuschung ausdrücklich verneint. Denn spätestens bei der zwingend erforderlichen Anmeldung für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" sei auch für einen Minderjährigen erkennbar gewesen, dass ihm Kosten entstehen würden. Der Kostenhinweis befand sich auf der Landingpage nämlich gut sichtbar unmittelbar neben der Anmeldemaske.
Wirth Rechtsanwälte, Mannheim.