Eine Verbraucherin hatte sich über eine Landingpage für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet. Auf die Rechnung über die vertraglich geschuldete Vergütung reagierte sie ebenso wenig wie auf eine Mahnung. Nachdem sie von einem Rechtsanwalt zur Zahlung aufgefordert war, beauftragte sie ihrerseits einen Rechtsanwalt mit der Forderungsabwehr. Die ihr dafür entstandenen Kosten forderte sie vor dem Amtsgericht Mainz zurück. Sie behauptete, davon ausgegangen zu sein, kostenlose Software herunterladen zu können. Über die Kostenpflicht sei sie arglistig getäuscht worden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht Mainz hat entschieden, dass für die Verbraucherin spätestens bei der zwingend erforderlichen Anmeldung hinreichend deutlich erkennbar war, dass die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" Kosten verursacht. Auf der Landingpage befand sich der Hinweis auf die Kostenpflicht nämlich gut sichtbar unmittelbar neben der Anmeldemaske. Die Betreiberin von "top-of-software.de" durfte daher von einem wirksamen Vertrag ausgehen. Deswegen war es auch nicht zu beanstanden, dass das Nutzungsentgelt berechnet und angemahnt wurde.
Rechtsanwälte Dr. Müller & Kollegen, Essen.