Aktuelle Urteile
zu "top-of-software.de"

Glauben Sie nicht alles, was in Blogs und Foren behauptet wird. Machen Sie sich lieber selbst ein Bild davon, was die Gerichte zu
"top-of-software.de" entschieden haben.

Amtsgericht Mainz
Urteil vom 25. 02. 2011 – 87 C 177/10

Sachverhalt:

Ein Verbraucher hatte sich über für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet. Auf die Rechnung über das vertraglich geschuldete Nutzungsentgelt reagierte er ebenso wenig wie auf eine Mahnung. Nachdem er von einem Rechtsanwalt zur Zahlung aufgefordert war, zahlte er ohne Vorbehalt. Diese Zahlung forderte er später vor dem Amtsgericht Mainz zurück. Er behauptete, über die anfallenden Kosten getäuscht worden zu sein. Denn durch die Seitengestaltung werde der Eindruck erweckt, dass die Nutzung des Portals "top-of-software.de" kostenfrei sei.

Entscheidung:

Das Amtsgericht Mainz hat die Klage aus zwei selbständigen Gründen abgewiesen. Zunächst hat es hervorgehoben, dass die Hinweise auf die Kostenpflicht mehr aus deutlich sind. Deswegen ist die Anmeldung eines Nutzers auch nicht als Angebot auf Abschluss eines kostenlosen Vertrages zu werten. Angesichts der deutlichen Hinweise auf die anfallenden Kosten liegt auch kein Einigungsmangel (sog. Dissens) vor. Im Übrigen konnte der klagende Verbraucher selbst nicht schlüssig darlegen, weswegen er von einem kostenlosen Angebot ausgehen durfte.

Nur am Rande wies das Amtsgericht Mainz darauf hin, dass die Klage auch an (§ 814 BGB) gescheitert wäre. Dachte der Verbraucher nämlich, eine kostenlose Leistung zu bestellen, dann wusste er auch, keine Nutzungsgebühr zu schulden. Wenn er bei dieser Ausgangslage trotzdem bezahlt hat, dann handelt es sich um eine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld, die nach dem Gesetz nicht zurück gefordert werden kann.

Anwälte auf der Gegenseite:

Rechtsanwälte Marksmeier & Kollegen, Bad Oeynhausen.