Aktuelle Urteile
zu "top-of-software.de"

Glauben Sie nicht alles, was in Blogs und Foren behauptet wird. Machen Sie sich lieber selbst ein Bild davon, was die Gerichte zu
"top-of-software.de" entschieden haben.

Amtsgericht Mainz
Urteil vom 31. 03. 2011 – 80 C 508/10

Sachverhalt:

Eine Verbraucherin hatte sich für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet. Auf die Rechnung über das vertragliche Nutzungsentgelt reagierte sie ebenso wenig wie auf eine Mahnung. Nachdem sie von einem Rechtsanwalt zur Zahlung aufgefordert worden war, beauftragte sie ihrerseits einen Rechtsanwalt mit der Forderungsabwehr. Die ihr dafür entstandenen Rechtsanwaltskosten forderte sie als Schadensersatz vor dem Amtsgericht Mainz zurück. Die Verbraucherin behauptete, über die anfallenden Kosten getäuscht worden und von einer kostenlosen Leistung ausgegangen zu sein.

Entscheidung:

Die Klage blieb ohne Erfolg. Wie in zahlreichen Urteilen zuvor stellte das Amtsgericht Mainz fest auch in diesem Fall, dass für einen Internetnutzer spätestens auf der Anmeldeseite hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" mit Kosten verbunden ist. Denn der Kostenhinweis befindet sich gut sichtbar neben der Anmeldemaske. Die Betreiberin von "top-of-software.de" durfte daher von einem wirksamen Vertrag ausgehen, so dass weder die Rechnung noch die Mahnungen zu beanstanden waren.

Anwälte auf der Gegenseite:

Rechtsanwälte Schlömer & Sperl, Hamburg.