Ein Verbraucher bekam eine Rechnung für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de". Auf diese Rechnung reagierte er nicht; auch eine Mahnung bleib unbeantwortet. Die Betreiberin von "top-of-software.de" gab die Sache daraufhin an einen Rechtsanwalt ab. Nun beauftragte der Verbraucher seinerseits einen Rechtsanwalt mit der Forderungsabwehr. Er behauptete, sich gar nicht für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet zu haben. Seine eigenen Anwaltskosten forderte der Verbraucher vor dem Amtsgericht Osnabrück von dem Rechtsanwalt zurück, der ihn im Auftrag der Betreiberin von "top-of-software.de" hatte.
Das Amtsgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Es hob hervor, dass eine Anspruchsgrundlage nicht besteht. Der Auffassung, dass das gesamte Internetportal "top-of-software.de" eine Täuschung darstelle und sich der beklagte Anwalt der Beihilfe zum Betrug strafbar mache, folgt das Amtsgericht Osnabrück nicht. Denn auch ein Verbraucher, der auf die Internetseite "top-of-software.de" geht, um dort kostenfreie Software downzuloaden, gibt wenn er nicht ohnehin einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen will sein Vertragsangebot nach den Gesamtumständen weder auf Grund einer Täuschung noch irrtümlich ab, sondern regelmäßig auf Grund mangelnder Sorgfalt. Insoweit scheiden Schadensersatzansprüche aus.
Rechtsanwälte Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen, Bielefeld.