Aktuelle Urteile
zu "top-of-software.de"

Glauben Sie nicht alles, was in Blogs und Foren behauptet wird. Machen Sie sich lieber selbst ein Bild davon, was die Gerichte zu
"top-of-software.de" entschieden haben.

Amtsgericht Osnabrück
Urteil vom 24. 11. 201 – 6 C 202/10 (12)

Sachverhalt:

Ein Verbraucher bekam eine Rechnung für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de". Auf diese Rechnung reagierte er nicht; auch eine Mahnung bleib unbeantwortet. Die Betreiberin von "top-of-software.de" gab die Sache daraufhin an einen Rechtsanwalt ab. Nun beauftragte der Verbraucher seinerseits einen Rechtsanwalt mit der Forderungsabwehr. Er behauptete, sich gar nicht für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet zu haben. Seine eigenen Anwaltskosten forderte der Verbraucher vor dem Amtsgericht Osnabrück von dem Rechtsanwalt zurück, der ihn im Auftrag der Betreiberin von "top-of-software.de" hatte.

Entscheidung:

Das Amtsgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Es hob hervor, dass eine Anspruchsgrundlage nicht besteht. Der Auffassung, dass das gesamte Internetportal "top-of-software.de" eine Täuschung darstelle und sich der beklagte Anwalt der Beihilfe zum Betrug strafbar mache, folgt das Amtsgericht Osnabrück nicht. Denn auch ein Verbraucher, der auf die Internetseite "top-of-software.de" geht, um dort kostenfreie Software downzuloaden, gibt – wenn er nicht ohnehin einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen will – sein Vertragsangebot nach den Gesamtumständen weder auf Grund einer Täuschung noch irrtümlich ab, sondern regelmäßig auf Grund mangelnder Sorgfalt. Insoweit scheiden Schadensersatzansprüche aus.

Anwälte auf der Gegenseite:

Rechtsanwälte Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen, Bielefeld.