Aktuelle Urteile
zu "top-of-software.de"

Glauben Sie nicht alles, was in Blogs und Foren behauptet wird. Machen Sie sich lieber selbst ein Bild davon, was die Gerichte zu
"top-of-software.de" entschieden haben.

Amtsgericht Osnabrück
Urteil vom 28. 09. 2010 – 48 C 126/10 (5)

Sachverhalt:

Ein Verbraucher bekam eine Rechnung für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de". Auf diese Rechnung reagierte er nicht; auch eine Mahnung bleib unbeantwortet. Die Betreiberin von "top-of-software.de" gab die Sache daraufhin an einen Rechtsanwalt ab. Nun beauftragte der Verbraucher seinerseits einen Rechtsanwalt mit der Forderungsabwehr. Er behauptete, sich gar nicht für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet zu haben. Seine eigenen Anwaltskosten forderte der Verbraucher vor dem Amtsgericht Osnabrück sowohl von der Betreiberin von "top-of-software.de" als auch von deren Inkassoanwalt zurück.

Entscheidung:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht Osnabrück prüfte alle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und schloss eine nach der anderen aus.

Soweit der klagende Verbraucher Auszüge aus Internetforen und Berichte der Verbraucherzentrale vorgelegt hatte, wonach "tausend Internetnutzer" behaupten würden, sich niemals für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet, gleichwohl aber eine Rechnung oder eine anwaltliche Mahnung erhalten zu haben, wies das Amtsgericht Osnabrück zu Recht darauf hin, dass Internetausdrucke und Meldungen der Verbraucherzentrale keinen konkreten Sachvortrag im Einzelfall ersetzen.

Anwälte auf der Gegenseite:

Rechtsanwälte Blaser, Graf, Klekamp & Dr. Dälken, Osnabrück.