Ein Minderjähriger hatte sich über eine Landingpage für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet. Nachdem er die Rechnung für das vertraglich geschuldete Nutzungsentgelt bekam, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der Abwehr der angeblich unberechtigten Forderung. Die ihm für die Forderungsabwehr entstandenen Rechtsanwaltskosten forderte er vor dem Amtsgericht Speyer zurück. Er berief sich darauf, in eine "Kostenfalle" getappt und getäuscht worden zu sein. Deswegen sei auch das Gericht am Ort der unerlaubten Handlung zuständig.
Das Amtsgericht Speyer hat eine unerlaubte Handlung verneint. Für einen Betrug oder Betrugsversuch fehle es an einer Täuschung. Denn für die Benutzung des Internetangebots "top-of-software.de" sei zwingend eine Anmeldung erforderlich. Bei der Anmeldung erfolge aber ein Hinweis auf die anfallenden Kosten. Dieser Hinweis sei hinreichend deutlich wahrnehmbar. Deswegen werde auch keine Fehlvorstellung über die Kostenpflichtigkeit erzeugt.
Wirth Rechtsanwälte, Mannheim.