Aktuelle Urteile
zu "top-of-software.de"

Glauben Sie nicht alles, was in Blogs und Foren behauptet wird. Machen Sie sich lieber selbst ein Bild davon, was die Gerichte zu
"top-of-software.de" entschieden haben.

Amtsgericht Weinheim
Beschluss vom 10. 12. 2010 – 2 C 287/10

Sachverhalt:

Ein Minderjähriger hatte sich für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet. Nachdem er die Rechnung für das vertraglich geschuldete Nutzungsentgelt bekam, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der Abwehr der angeblich unberechtigten Forderung. Die ihm für die Forderungsabwehr entstandenen Rechtsanwaltskosten forderte er vor dem Amtsgericht Weinheim zurück. Er berief sich darauf, über die anfallenden Kosten getäuscht worden zu sein. Deswegen sei auch das Gericht am Ort der unerlaubten Handlung zuständig.

Entscheidung:

Das Amtsgericht Weinheim hat eine unerlaubte Handlung verneint. Denn aus dem vom klagenden Verbraucher selbst vorgelegten Ausdruck des Internetangebots "top-of-software.de" ergab sich, dass sich dort ein deutlich erkennbarer Kostenhinweis befand. Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies das Amtsgericht Weinheim im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts Speyer in dessen Beschluss vom 8. September 2010 – 32 C 276/10.

Anwälte auf der Gegenseite:

Rechtsanwälte Jaegler+Höke, Osnabrück.