Ein Verbraucher bekam eine Rechnung für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de", auf die er nicht reagierte. Auf die anschließende Mahnung bezahlte er anstandslos. Später forderte er diese Zahlung vor dem Amtsgericht Mainz zurück. Er behauptete, sich nie für die Nutzung dieses Internetangebots angemeldet zu haben und das Opfer eines Betrugs geworden zu sein. Die Betreiberin von "top-of-software.de" verweigerte die Rückzahlung, weil ihr über eine Landingpage eine Anmeldung mit den Daten des betroffenen Verbrauchers zugegangen war. Hatte sich der Verbraucher indes gar nicht für die Nutzung dieses Internetportals angemeldet, dann wusste er auch, keine Nutzungsgebühr zu schulden. In diesem Fall hätte er in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt.
Das Amtsgericht Mainz hatte die Klage mit Urteil vom 17. 12. 2010 (79 C 234/10)abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berfung des Verbrauchers hat das Landgericht Mainz mit Urteil vom 07. 09. 2011 zurückgewiesen.
Wie zuvor schon das Amtsgericht Mainz ging auch das Landgericht Mainz davon aus, dass der Verbraucher in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) gezahlt hatte. Eine solche Zahlung, die erfolgt, um sich weiteren Ärger zu ersparen ("um des lieben Friedens willen"), kann nicht zurück gefordert werden. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Zahlung unter Druck oder Zwang erfolgt. Eine solche Drucksituation hat jetzt auch das Landgericht Mainz verneint, weil eine bloße Mahnung dafür nicht genügt. Auch aus dem Inhalt der Mahnung konnte der Verbraucher nichts herleiten. Denn die Mahnung enthielt keine Ankündigungen oder Drohungen, die geeignet gewesen wären, gegenüber dem betroffenen Verbraucher ein Drohszenario aufzubauen.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung (insbesondere wegen eines angeblichen Betrugs) hat das Landgericht Mainz in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts Mainz verneint. Denn der Betreiberin von "top-of-software.de" war eine Anmeldung mit den Daten des Verbrauchers zugegangen. Insoweit war sie berechtigt, die vertraglichen Vergütungsansprüche auch dem Betroffenen gegenüber geltend zu machen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei darin nicht zu erkennen.
Rechtsanwälte Dr. Karg & Hauptstock, Schwabach.