Fragen und Antworten
zu "top-of-software.de"

In diesen FAQ (Frequently Ask Questions) haben wir Ihnen die
wichtigsten Informationen zu den häufigsten Fragen im
Zusammenhang mit "top-of-software.de" zusammen gestellt.

 

Häufig gestellte Fragen…



…und unsere Antworten

[01]   Was ist "top-of-software.de"?

"top-of-software.de" ist eine werbefreie Premium-Datenbank mit redaktionell aufbereiteten Informationen und Downloadnachweisen zu mehr als 1.000 aktuellen Computerprogrammen aus den Bereichen Sicherheit, Grafik und Design, Internet und Multimedia, Büro- und Systemverwaltung, Hobby und Schule, Telekommunikation u.v.m.

[02]   Wieso erhalte ich eine Rechnung von der Tropmi Payment GmbH?

Sie hatten sich für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet und auf diese Weise einen kostenpflichtigen Vertrag über die Bereitstellung dieser Datenbank abgeschlossen. Das von Ihnen vertraglich zu zahlende Nutzungsentgelt wurde von der früheren Betreiberin des Internetportals "top-of-software.de" an die Content Services Limited abgetreten.

Die Tropmi Payment GmbH wurde von der Content Services Limited ermächtigt, diese Forderungen gegen die Nutzer des Internetportals "top-of-software.de" im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Deswegen verschickt die Tropmi Payment GmbH die Rechnungen für das zweite Vertragsjahr und mahnt die offen stehenden Forderungen an.

[03]   Wie kam es zu einem Vertragsabschluss?

Auch im Internet werden Verträge – wie sonst im Geschäftsleben üblich – durch Angebot und Annahme abgeschlossen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 07.11.2001 (NJW 2002, 363, 364) entschieden.

Ihre Anmeldung für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" war ein Antrag im Sinne von § 145 BGB. Diesen Antrag hatte die frühere Betreiberin von "top-of-software.de" gemäß den wirksam einbezogenen AGB in einer der Verkehrssitte entsprechenden Weise (§ 151 BGB) dadurch angenommen, dass sie Ihnen auf Ihre Anmeldung hin Zugangsdaten per E-Mail zugesendet hatte, mit denen Sie sich in die Datenbank unter "top-of-software.de" einloggen können. Dadurch war ein Vertrag über die Nutzung dieses Internetportals abgeschlossen worden.

[04]   Wie lange läuft mein Vertrag?

Ihr Vertrag über die Nutzung des Internetangebots "top-of-software.de" hat eine Laufzeit von zwei (2) Jahren ab dem Anmeldetag. Die von uns berechneten Nutzungsentgelte beziehen sich auf das zweite und zugleich letzte Vertragsjahr. Der Vertrag endet nach Ablauf des zweiten (2.) Jahres automatisch. Sie müssen also nicht extra kündigen.

[05]   Welche Nutzungsentgelte muss ich zahlen?

Die vertragliche Nutzungsgebühr beträgt 96,00 EUR (einschl. Mehrwertsteuer) pro Jahr. Das entspricht einem monatlichen Betrag von nur 8,00 EUR.

[06]   Kann ich den Vertrag noch widerrufen?

Leider nein. Sie wurden in Textform über das Bestehen und die Art und Weise der Ausübung des Ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht belehrt. Ihr Widerrufsrecht haben Sie entweder gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wirksam ausgeübt. Nach Ablauf der Widerrufsfrist ist ein Widerruf rechtlich nicht mehr möglich.

[07]   Kann ich jetzt noch Einwendungen geltend machen?

Nein. Durch Ihre Zahlung für das erste Vertragsjahr haben Sie den Anspruch auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nutzungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Denn "die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung [ist] die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung" (Zitat aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.09.2007 – 5 S 193/06).

In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass derjenige, der eine Rechnung beanstandungslos bezahlt, dadurch ein deklaratorisches Anerkenntnis abgibt und mit Einwendungen gegen die abgerechneten Forderungen ausgeschlossen ist (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.06.2005 – I-21 U 116/04).

[08]   Ich kann mich nicht einloggen - was kann ich machen?

Unmittelbar nach Ihrer Anmeldung für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" haben Sie eine E-Mail mit den Zugangsdaten erhalten. Wenn Sie diese Zugangsdaten nicht mehr besitzen oder sich aus sonstigen Gründen nicht einloggen können, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

[09]   Ich habe im Internet gelesen, dass ich nichts zahlen muss...

An keinem anderen Ort werden so viele falsche, unvollständige und irreführende Behauptungen verbreitet wie im Internet.

Oder haben Sie im Internet schon einmal vom Urteil des Amtsgerichts Mainz gelesen, in dem festgestellt wurde, dass zwischen einem Nutzer und der Betreiberin von "top-of-software.de" ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist?

Auch das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar, in dem es heißt, dass das Übersehen des Kostenhinweises auf "top-of-software.de" ein extrem unaufmerksames Verhalten darstellt, werden Sie in Foren oder Blogs nicht finden.

Ebenso vergeblich werden Sie im Internet das Urteil des Amtsgerichts Mainz suchen, in dem entschieden wurde, dass die Anmeldung eines Nutzers auf "top-of-software.de" nicht als Angebot auf Abschluss eines Vertrages über eine kostenlose Leistung anzusehen oder auszulegen ist.

Nichts anderes gilt für das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück, in dem es heißt, dass es einem Nutzer bei Beachtung der in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt ohne Weiteres möglich ist, sich bewusst zu machen, dass er ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit eigenen Pflichten abgibt, und dass es nicht ungewöhnlich ist, dass im Internet kostenpflichtige Dienste angeboten und entsprechende Verträge geschlossen werden.

Aus diesem Grund haben wir für Sie auf dieser Seite alle relevanten Informationen zusammen gestellt. Damit Sie sich selbst ein Bild von der Sach- und Rechtslage machen können, haben wir außerdem eine Reihe aktueller Urteile zu "top-of-software.de" veröffentlicht.

Bitte lesen Sie sich alle diese Informationen sorgfältig durch und geben Sie sie auch ihren (Rechts-)Beratern. Bitte bedenken Sie auch, dass es am Ende ganz alleine Sie selbst sein werden, die die Mehrkosten für die gerichtliche Durchsetzung unserer Forderung und etwaige weitere Unannehmlichkeiten (z.B. den Eintrag in einer Auskunftei) zu tragen haben werden – und nicht etwa die Blogger oder Forennutzer, von denen Sie unzutreffend informiert worden waren oder auf deren Aussagen Sie sich verlassen hatten.

[10]   Was passiert, wenn ich weiterhin nicht zahle?

Sie haben sicher Verständnis dafür, dass wir auf unsere berechtigten Ansprüche nicht verzichten können. Wenn Sie die Forderung nicht mit einem Mal bezahlen können, dann gewähren wir Ihnen gerne Ratenzahlung ohne Mehrkosten.

Wenn Sie mit uns weder eine Ratenzahlungsvereinbarung schließen noch Zahlungen leisten, werden wir einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung unserer Ansprüche beauftragen. Die hierfür anfallenden gesetzlichen Kosten in Höhe von 39,00 EUR müssen Sie als Verzugsschaden tragen.

Wenn Sie auch auf die Mahnung des Rechtsanwalts nicht bezahlen, werden wir das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Die Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von mindestens 53,00 EUR sind ebenfalls von Ihnen zu zahlen (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO).

Am Ende des gerichtlichen Mahnbescheids steht ein Titel, aus dem wir die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben können. Das heißt, dass wir beispielsweise einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung unserer Forderung beauftragen können. Wussten Sie, dass ein Gerichtsvollzieher gesetzlich berechtigt ist, die Wohnung eines Schuldners zu durchsuchen, verschlossene Haus- und Zimmertüren öffnen zu lassen und – wenn hiergegen Widerstand geleistet wird – Gewalt anzuwenden und die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane anzufordern (§ 758 ZPO)? Wollen Sie es wirklich so weit kommen lassen…?

[11]   Kann ich auch in Raten zahlen?

Wir gewähren Ihnen gerne Ratenzahlung, wenn Sie die ausstehende Forderung nicht mit einem Mal zahlen können – und zwar ohne Mehrkosten! Weitere Informationen erhalten Sie in der Rubrik Ratenzahlung. Wichtig ist aber, dass Sie schnell handeln und den Ratenzahlungsantrag umgehend an uns senden. Denn nur dadurch können Sie weitere Kosten und Unannehmlichkeiten vermeiden.

[12]   Kann es zu einem SCHUFA-Eintrag kommen?

Fällige unbestrittene Geldforderungen können an Auskunfteien (z.B. die SCHUFA) übermittelt werden, wenn (i) Sie nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sind, (ii) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen und (iii) wir Sie rechtzeitig vor der Übermittlung, frühestens bei der ersten Mahnung, über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet haben. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 28a BDSG.

[13]   Muss ich auch zahlen, wenn ich meinen Zugang kaum genutzt habe?

Ja, da können wir leider keine Ausnahme machen. Denn zum einen sind geschlossene Verträge einzuhalten. Zum anderen müssen Sie auch im "richtigen Leben" bestellte Leistungen bezahlen, die Sie selten oder gar nicht nutzen (z.B. Tageszeitung, Fitnessstudio usw).

[14]   Ich bin mir sicher, dass ich mich nicht angemeldet habe

Die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Leistung oder Vertragsschlüsse unter falschen Personalien sind keine Kavaliersdelikte, sondern können sowohl als Betrug- bzw. Computerbetrug (§§ 263, 263a StGB) als auch als Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) strafbar sein (Kammergericht, NStZ 2010, 576).

Wenn Sie sich zu 100% sicher sind, dass Sie sich nicht selbst für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet haben, dann werden wir die gegen Sie erhobene Forderung selbstverständlich ausbuchen.

Im Gegenzug benötigen wir von Ihnen eine eidesstattliche Versicherung, dass Sie sich niemals für die Nutzung des Internetportals "top-of-software.de" angemeldet hatten. Unter Vorlage dieser eidesstattlichen Versicherung werden wir bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Stafanzeige erstatten und Strafantrag stellen. Das ist auch in Ihrem Interesse, weil Sie in dem Fall, dass sich ein Dritter unter Ihren Personalien für die Nutzung einer kostenpflichtigen Internet-Datenbank angemeldet hatte, Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sind.

[15]   Mein minderjähriges Kind hat sich angemeldet

Auf der Seite "www.top-of-software.de" konnten sich Minderjährige mit wahrheitsgemäßen Daten nicht anmelden, weil alle Geburtsjahrgänge, bei denen eine Volljährigkeit noch nicht gegeben sein konnte, gesperrt waren. Meldet sich ein Minderjähriger auf einem Internetportal bewusst mit einem falschen Geburtsdatum an, um sich wahrheitswidrig als volljährig auszugeben, ist dies nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Aurich (NZS 131 Js 858/08) als Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB), nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Coburg (320 Js 11615/06) als Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB) strafbar.

Darüber hinaus kommt eine Schadensersatzhaftung der Eltern des Minderjährigen wegen der Verletzung von Prüf- und Aufsichtspflichten in Betracht (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB; Landgericht Köln, ZUM-RD 2008, 93, 95; Landgericht Hamburg, ZUM 2006, 661).